Februar 2

Mit dem Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2026 …


Mit dem Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2026 haben sich die rechtlichen Grundlagen zur Datenübermittlung an die Bundeswehr geändert ⚖️

Die bislang mögliche Übermittlungssperre nach
§ 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz in Verbindung mit § 58c Absatz 1 Soldatengesetz entfällt ℹ

Infolge dieser Gesetzesänderung ist ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nicht mehr möglich.
Dieses ist berechtigt, die erforderlichen Daten von Wehrpflichtigen automatisiert abzurufen und weiterzuverarbeiten 💻📄

Unverändert möglich bleiben jedoch Übermittlungssperren:
👉 gegenüber Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von
👉 Wahlvorschlägen
👉 zu Alters- und Ehejubiläen
👉 gegenüber Adressbuchverlagen
👉 gegenüber öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften



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